Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
Vom
25.3.1997
Zuletzt geändert am
19.6.2020
§ 9
Baulicher Betriebsschutz
Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.