ZSHG

Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz

Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen

Vom 11.12.2001

Zuletzt geändert am 10.12.2019

§ 6

Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes

1Wird der Zeugenschutz insgesamt beendet oder sind einzelne Maßnahmen nicht mehr erforderlich, unterrichtet die Zeugenschutzdienststelle unter Berücksichtigung der Belange des Zeugenschutzes die beteiligten öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen. 2Öffentliche Stellen heben die nach den §§ 4 und 5 getroffenen Maßnahmen auf. 3Die Zeugenschutzdienststelle zieht Tarndokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist.