§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Zoonosen:
Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Tieren übertragen werden können,
2. Zoonoseerreger:
Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige biologische Agenzien, die Zoonosen verursachen können.