Vom 21.12.1992
Zuletzt geändert am 20.3.2026
1Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Absatz 4 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.