ZollVG

Zollverwaltungsgesetz

Vom 21.12.1992

Zuletzt geändert am 20.3.2026

§ 23

Überwachung von Freizonen

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.