ZollVG

Zollverwaltungsgesetz

Vom 21.12.1992

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 23

Überwachung von Freizonen

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.