ZollVG

Zollverwaltungsgesetz

Vom 21.12.1992

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 18

Öffnungszeiten und Amtsplätze

1Die Öffnungszeiten der Zollstellen und deren Amtsplätze werden durch Aushang bei den Zollstellen bekanntgegeben. 2Der Amtsplatz der Zollstelle darf nur zum Zwecke der Durchführung und nur für die Dauer zollamtlicher Maßnahmen benutzt werden. 3Gleiches gilt für die zur Vornahme der vorgenannten Maßnahmen besonders gekennzeichneten Plätze.