ZollVG

Zollverwaltungsgesetz

Vom 21.12.1992

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 16

Enteignung

(1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) ist die Enteignung zulässig.

(2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Zweite und Dritte Teil sowie die §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.