ZollV

Zollverordnung

Vom 23.12.1993

Zuletzt geändert am 21.12.2020

Anlage 3

(zu § 28) Halte- und Bordezeichen



Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:

    1.
  • auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:
      a)
    • bei Tag:
    • die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
    • b)
    • bei Nacht:
    • der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
  • 2.
  • auf Binnengewässern:
      a)
    • bei Tag:
    • das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),
    • b)
    • bei Nacht:
    • das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).