Vom 23.12.1993
Zuletzt geändert am 21.12.2020
1Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in beliebiger Form erfolgen. 2Hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung.