ZollV

Zollverordnung

Vom 23.12.1993

Zuletzt geändert am 21.12.2020

§ 6

Gestellungsbefreiung im Postverkehr

1Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestellung befreit. 2Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können.