ZollV

Zollverordnung

Vom 23.12.1993

Zuletzt geändert am 21.12.2020

§ 29b

Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung

Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.