ZollV

Zollverordnung

Vom 23.12.1993

Zuletzt geändert am 21.12.2020

§ 28

Halte- und Bordezeichen

Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen.