ZollV

Zollverordnung

Vom 23.12.1993

Zuletzt geändert am 21.12.2020

§ 23

Kleinbeträge

(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie

1. bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen,
2. im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,
3. sonst weniger als 5 Euro betragen.

(2) 1Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro betragen. 2§ 11 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt.