ZollV

Zollverordnung

Vom 23.12.1993

Zuletzt geändert am 21.12.2020

§ 19

Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge

Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind:

1. Treibstoffe in den Hauptbehältern,
2. Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.