ZMV

Zugänglichmachungsverordnung

Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren

Vom 26.2.2007

Zuletzt geändert am 10.10.2013

§ 6

Ausführung der Zugänglichmachung

1Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. 2Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.