Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Vom
15.10.2009
Zuletzt geändert am
10.12.2018
Abschnitt 3
Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten
§ 7
Berechnung der Eigenmittelanforderungen
E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist.