ZIEV

ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung

Verordnung über die angemessene Eigenmittelausstattung und die erforderliche Absicherung für den Haftungsfall von Instituten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

Vom 15.10.2009

Zuletzt geändert am 10.12.2018

§ 13

Anzeigen bei Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen

1Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes müssen die Nichteinhaltung der Eigenmittelanforderungen zwischen den Meldestichtagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich schriftlich anzeigen. 2In der Anzeige nach Satz 1 ist jeweils der Betrag anzugeben, um den die Eigenmittelanforderung nicht eingehalten wird.