Vom 31.3.1952
Neugefasst am 16.4.1987
Zuletzt geändert am 19.5.2020
Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und Dentisten beziehen.