ZHG

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Vom 31.3.1952

Neugefasst am 16.4.1987

Zuletzt geändert am 19.5.2020

§ 23

Alle entgegenstehenden Vorschriften, insbesondere die §§ 29, 40, 53, 54 und 147 der Gewerbeordnung treten insoweit außer Kraft, als sie sich auf Zahnärzte und Dentisten beziehen.