ZHG

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

Vom 31.3.1952

Neugefasst am 16.4.1987

Zuletzt geändert am 22.7.2026

§ 14

Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.