Vom 31.3.1952
Neugefasst am 16.4.1987
Zuletzt geändert am 19.5.2020
Für die Ausübung der Zahnheilkunde in Grenzgebieten durch Zahnärzte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Niederlassung haben, gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Verträge.