§ 7
Befreiung von der Prüfungspflicht
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer
1.
die Befähigung zum Richteramt,
2.
eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
3.
einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
4.
einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
2besitzt.
Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen.