§ 4
Nichtöffentlichkeit der Prüfung
(1)
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2)
Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:
1. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
2. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
3. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
4. Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.