ZertVerwV

Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung

Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Vom 2.12.2021

§ 4

Nichtöffentlichkeit der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen anwesend sein:

1. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der Industrie- und Handelskammer,
2. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
3. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
4. Personen, die von einer Industrie- und Handelskammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden.
Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen.