ZerlG

Zerlegungsgesetz

Vom 6.8.1998

Zuletzt geändert am 2.12.2024

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 9

Zahlungen im Clearingverfahren

Die sich im Rahmen der Clearingverfahren ergebenden Zahlungen sind von den zahlungspflichtigen Ländern bis zum Ende des auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgenden Monats an die obersten Finanzbehörden der empfangsberechtigten Länder zu überweisen.