ZDG

Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Vom 13.1.1960

Neugefasst am 17.5.2005

Zuletzt geändert am 12.12.2019

§ 8

Zivildienstunfähigkeit

Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht zivildienstfähig ist.