Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vom 13.1.1960
Neugefasst am 17.5.2005
Zuletzt geändert am 12.12.2019
Die §§ 71 bis 76 finden keine Anwendung, soweit Verwaltungsakte von anderen als den in § 2 Abs. 1 und § 5a bezeichneten Stellen erlassen werden.