Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vom
13.1.1960
Neugefasst am
17.5.2005
Zuletzt geändert am
12.12.2019
§ 73
Anfechtung des Einberufungsbescheides
Ist der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden, so ist ein Rechtsbehelf gegen den Einberufungsbescheid oder den Umwandlungsbescheid nach § 19 Abs. 2 nur insoweit zulässig, als eine Rechtsverletzung durch diesen selbst geltend gemacht wird.