ZDG

Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Vom 13.1.1960

Neugefasst am 17.5.2005

Zuletzt geändert am 12.12.2019

§ 62a

Aussetzung des Verfahrens

1Ein eingeleitetes Disziplinarverfahren kann bis zur Beendigung eines wegen derselben Tat schwebenden Strafverfahrens ausgesetzt werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Sachaufklärung gesichert ist oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person oder im Verhalten des Dienstleistenden liegen.