§ 59
Disziplinarmaßnahmen
(1)
Disziplinarmaßnahmen sind
1.
Verweis,
2.
Ausgangsbeschränkung,
3.
Geldbuße,
4.
Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe,
5.
Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe.
(2)
Ausgangsbeschränkung und Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.