Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vom
13.1.1960
Neugefasst am
17.5.2005
Zuletzt geändert am
12.12.2019
§ 55
Teilnahme
Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer rechtswidrigen Tat, die einen Straftatbestand nach diesem Gesetz verwirklicht, und wegen Versuchs der Beteiligung an der Dienstflucht (§ 53 Abs. 4) ist auch strafbar, wer nicht Dienstleistender ist.