Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vom
13.1.1960
Neugefasst am
17.5.2005
Zuletzt geändert am
12.12.2019
Abschnitt 6
Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften
§ 52
Eigenmächtige Abwesenheit
Wer eigenmächtig den Zivildienst verlässt oder ihm fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.