Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Vom 13.1.1960
Neugefasst am 17.5.2005
Zuletzt geändert am 12.12.2019
(1) In Strafsachen gegen Zivildienstleistende gilt § 115 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
(2) Die Mitteilungen sind an das Bundesamt für den Zivildienst zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.