ZDG

Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Vom 13.1.1960

Neugefasst am 17.5.2005

Zuletzt geändert am 12.12.2019

§ 30a

Pflichten der Vorgesetzten

1Vorgesetzte sind für die ihnen unterstellten Dienstleistenden verantwortlich. 2Sie haben die Pflicht zur Dienstaufsicht. 3Dienstliche Anordnungen dürfen sie nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.