ZDG

Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Vom 13.1.1960

Neugefasst am 17.5.2005

Zuletzt geändert am 12.12.2019

§ 19a

Verlegung des ständigen Aufenthaltes

(1) Die Wehrpflicht erlischt oder ruht nicht, wenn anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt

1. während des Zivildienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
2. ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne diese zu verlassen.

(2) Verlegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer ihren ständigen Aufenthalt ohne die nach § 23 Abs. 4 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinaus, so werden sie zum Zivildienst nach den Vorschriften dieses Gesetzes herangezogen.