ZDG

Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

Vom 13.1.1960

Neugefasst am 17.5.2005

Zuletzt geändert am 22.12.2025

§ 12

Befreiungs- und Zurückstellungsanträge

(1) Anträge nach § 10 Absatz 2 und nach § 11 Absatz 2, 4 und 6, die nicht gemäß § 20 des Wehrpflichtgesetzes frühestens nach der Aufforderung nach § 15a Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes und spätestens bis zum Abschluss der Musterung beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu stellen waren, sind schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesamt zu stellen.

(2) 1Anträgen nach § 10 Abs. 2 und nach § 11 Abs. 4 sind Beweisurkunden, die der Antragsteller besitzt oder ohne unverhältnismäßigen Aufwand beschaffen kann, beizufügen. Bei Anträgen nach § 11 Abs. 2 sind beizubringen

1. der Nachweis eines ordentlichen theologischen Studiums oder einer ordentlichen theologischen Ausbildung und
2. eine Erklärung des zuständigen Landeskirchenamtes, der bischöflichen Behörde, des Ordensoberen oder der entsprechenden Oberbehörde einer anderen Religionsgemeinschaft, dass sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf das geistliche Amt vorbereitet.