ZahlPrüfbV

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

Vom 15.10.2009

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 7

Berichtsturnus; Unterzeichnung

(1) Soweit der Abschlussprüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat er in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten.

(2) Der Prüfungsbericht ist unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.