ZahlPrüfbV

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

Vom 15.10.2009

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Abschnitt 4
Besondere Angaben zu Zahlungsdiensten und dem E-Geld-Geschäft

§ 17

Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft

(1) 1Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. 2Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen.

(2) 1Die Absicherung der Kundengelder nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. 2Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen.

(3) 1Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. 2Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. 3Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben.