ZahlPrüfbV

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

Vom 15.10.2009

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Unterabschnitt 3
Anzeigewesen

§ 14

Anzeigewesen

1Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. 2Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.