Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
Vom
15.10.2009
Zuletzt geändert am
28.2.2025
Unterabschnitt 3
Anzeigewesen
§ 14
Anzeigewesen
1Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen.
2Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.