ZahlPrüfbV

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung

Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte

Vom 15.10.2009

Zuletzt geändert am 28.2.2025

§ 13

Solvabilitätskennzahl

1Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl nach der ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung angemessen sind. 2Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen. 3Die Entwicklung der Eigenmittelquote ist darzustellen.