Verordnung zur Einreichung von Monatsausweisen nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
Vom
15.10.2009
Zuletzt geändert am
13.12.2018
§ 4
Berichtszeitraum
1Berichtszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
2Die Bundesanstalt kann durch Entscheidung im Einzelfall den Berichtszeitraum auf einen Kalendermonat verkürzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.