Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Vom 17.7.2017
Zuletzt geändert am 4.2.2026
Die §§ 45 und 46 gelten nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst werden, auf denen E-Geld gespeichert ist.