Vom 30.3.1957
Neugefasst am 24.5.1974
Zuletzt geändert am 26.7.2023
Wer von der Waffe einen rechtswidrigen Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.