Vom 30.3.1957
Neugefasst am 24.5.1974
Zuletzt geändert am 21.2.2025
Wer im Dienst oder in Beziehung auf eine Diensthandlung einen Vorgesetzten mit der Begehung einer Straftat bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.