Vom 30.3.1957
Neugefasst am 24.5.1974
Zuletzt geändert am 21.2.2025
Wer leichtfertig einen Befehl nicht befolgt und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.