WStBG

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“

Vom 17.10.2008

Zuletzt geändert am 20.12.2021

§ 3

Verpflichtungserklärung bei Aktiengesellschaften

(1) 1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder von Unternehmen der Realwirtschaft gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 des Stabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen. 2Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.

(2) 1Die vertretungsberechtigten Organe sind auch gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen. 2Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus diesem Grunde angefochten werden. 3§ 254 Absatz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.