WStBG

Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“ und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds – WSF“

Vom 17.10.2008

Zuletzt geändert am 20.12.2021

§ 15

Keine Börsenzulassung

1§ 40 Absatz 1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung. 2Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden. 3Die Frist des § 69 Absatz 2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen.