WRV 1919

Weimarer Reichsverfassung

Die Verfassung des Deutschen Reichs

Vom 11.8.1919 (Reichsgesetzblatt 1919, S. 1383)

[Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reichs sind gem. Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes]
Art. 136

Art. 138

(1) 1 Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. 2 Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

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