WRMG

Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln

Vom 29.4.2007

Neugefasst am 17.7.2013

Zuletzt geändert am 27.7.2021

§ 9

Angabe der Wasserhärtebereiche

(1) Die Wasserversorgungsunternehmen haben dem Verbraucher den Härtebereich des von ihnen abgegebenen Trinkwassers mindestens einmal jährlich, ferner bei jeder nicht nur vorübergehenden Änderung des Härtebereichs in Form von Aufklebern oder in einer ähnlich wirksamen Weise mitzuteilen.

(2) Die Härtebereiche sind wie folgt anzugeben:

Härtebereich weichweniger als 1,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,
Härtebereich mittel1,5 bis 2,5 Millimol Calciumcarbonat je Liter,
Härtebereich hartmehr als 2, 5 Millimol Calciumcarbonat je Liter.