§ 1

Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und die sonstige Bereitstellung auf dem Markt von Wasch- und Reinigungsmitteln. 2 Es gilt ergänzend zu der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist. 3 Die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der aufgrund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) 1 Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 genannten Stoffe, Gemische oder Produkte. 2 Als Wasch- und Reinigungsmittel gelten auch

1. tensidhaltige, zur Reinigung bestimmte kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, die erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können,
2. von Satz 1 nicht erfasste Produkte, die bestimmungsgemäß den Reinigungsprozess unterstützen und erfahrungsgemäß nach Gebrauch in Gewässer gelangen können, sowie
3. Produkte, die bestimmungsgemäß auf Oberflächen aufgebracht und bei einer einmaligen Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln im Sinne des Satzes 1 überwiegend abgelöst werden und erfahrungsgemäß danach in Gewässer gelangen können.

(2) 1 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004. 2 Diese Begriffsbestimmungen gelten für Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 3

Allgemeine Pflichten

(1) 1 Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der Umwelt, insbesondere der Beschaffenheit der Gewässer, vor allem im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt. 2 Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 dürfen nur so in den Verkehr gebracht werden, dass infolge ihres Gebrauchs jede vermeidbare Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt im Sinne von Satz 1 und eine Beeinträchtigung des Betriebs von Abwasseranlagen unterbleibt.

(2) Technische Einrichtungen, die der Reinigung mit Wasch- und Reinigungsmitteln dienen, sollen so gestaltet werden, dass bei ihrem ordnungsgemäßen Gebrauch so wenig Wasch- und Reinigungsmittel und so wenig Wasser und Energie wie möglich benötigt werden.

(3) Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der hierfür Verantwortliche eine Niederlassung in der Europäischen Union hat.

§ 4

Abbaubarkeit von Tensiden

(1) 1 Es ist verboten, tensidhaltige Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 oder für derartige Wasch- und Reinigungsmittel bestimmte Tenside in den Verkehr zu bringen, wenn die vollständige aerobe Bioabbaubarkeit der Tenside nach Maßgabe von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 nicht einer dort in Abschnitt A oder B festgelegten Rate entspricht, die nach einer dort jeweils genannten entsprechenden Prüfmethode zu messen ist. 2 Satz 1 gilt nicht in den Fällen der Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 sowie einer nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 erteilten Ausnahmegenehmigung.

(2) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 in den Verkehr zu bringen, wenn die primäre Bioabbaubarkeit der in ihnen enthaltenen anionischen und nichtionischen Tenside nicht einer Rate von mindestens 80 vom Hundert entspricht, die nach der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 unter Ziffer 3 genannten Prüfmethode zu messen ist.

§ 5

Höchstmengen von Phosphorverbindungen

(1) Es ist verboten, Wasch- und Reinigungsmittel in den Verkehr zu bringen, deren Gehalt an Phosphorverbindungen die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 festgesetzten Höchstmengen überschreitet.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen, soweit geeignete Ersatzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, Höchstmengen für Phosphorverbindungen in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie das für die Bestimmung des Gehalts an Phosphorverbindungen erforderliche Verfahren festzulegen.

§ 6

Weitere Anforderungen an die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln und deren Inhaltsstoffen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Beschaffenheit der Gewässer, insbesondere im Hinblick auf den Naturhaushalt und die Trinkwasserversorgung, und von Beeinträchtigungen des Betriebs von Abwasseranlagen über die Regelungen der §§ 4 und 5 hinaus

1. das Inverkehrbringen von bestimmten Inhaltsstoffen in Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken oder zu verbieten und
2. das Inverkehrbringen von Wasch- und Reinigungsmitteln zu beschränken.

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