WRegV

Wettbewerbsregisterverordnung

Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

Vom 16.4.2021

§ 7

Elektronische Kommunikation mit Unternehmen

1Die Kommunikation von Unternehmen mit der Registerbehörde soll elektronisch erfolgen. 2Hierzu zählt insbesondere die Nutzung eines Portals nach § 1 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Registerbehörde diese Möglichkeit eröffnet. 3Die von der Registerbehörde auf ihrer Internetseite bereitgestellten Standardformulare sind zu verwenden.