WRegV

Wettbewerbsregisterverordnung

Verordnung über den Betrieb des Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen

Vom 16.4.2021

§ 5

Abfrage von Daten durch Auftraggeber

(1) 1Für die elektronische Abfrage durch Auftraggeber nach § 6 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes sind das Portal nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 oder die amtliche Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 zu nutzen. 2Bezieht sich die Abfrage auf eine Bietergemeinschaft, ist die Abfrage für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert zu stellen. 3Auftraggebern nach § 99 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht eine Nutzung der amtlichen Schnittstelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 2 nicht zur Verfügung.

(2) Bei der Abfrage sind, soweit bekannt, folgende Angaben zu machen:

1. Kurzbeschreibung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens sowie das dazugehörige Aktenzeichen oder die Verfahrensnummer,
2. Fundstelle der Auftragsbekanntmachung, soweit vorhanden,
3. zu dem Unternehmen die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wettbewerbsregistergesetzes.
Der Auftraggeber hat zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Abfrage nach § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 des Wettbewerbsregistergesetzes erfüllt sind und die Daten nur Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Entgegennahme der Auskunft oder mit der Bearbeitung des zugrunde liegenden Vergabeverfahrens betraut sind.

(3) Sofern im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem mittels der Angaben nach Absatz 2 identifizierbaren Unternehmen vorhanden sind, hat die Registerbehörde dem Auftraggeber die nach § 3 Absatz 1 und 2 des Wettbewerbsregistergesetzes und nach den §§ 4 und 10 mitgeteilten Daten, soweit diese im Register gespeichert sind, und, sofern vorhanden, einen Registervermerk nach § 8 Absatz 4 Satz 4 des Wettbewerbsregistergesetzes zu übermitteln.

(4) 1Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenabfrage und die Verwendung der Daten trägt der Auftraggeber. 2Die Registerbehörde prüft die Rechtmäßigkeit der Abfrage, sofern dazu Anlass besteht. 3Sie ist befugt, von dem Auftraggeber weitere Auskünfte sowie Unterlagen zu verlangen, soweit diese für eine Prüfung der Abfrageberechtigung nach Satz 2 erforderlich sind.