Abschnitt 5
Bekanntmachungen, Inkrafttreten

§ 14

Veröffentlichungen der Registerbehörde zur elektronischen Kommunikation

Die Registerbehörde veröffentlicht auf ihrer Internetseite Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation, insbesondere zu:

1. der Zulassung von sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 7 durch die Registerbehörde,
2. den zugelassenen Dateiformaten nach § 1 Absatz 4 und den technischen Anforderungen an die zu übermittelnden Daten und die dabei zu verwendenden elektronischen Mittel,
3. den Anforderungen an die Registrierung nach den §§ 2 und 3 und
4. den nach dieser Verordnung bereitgestellten Standardformularen.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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